Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz nicht greift, wenn die Betreuung in erheblichem Umfang durch zusätzlich beschäftigte pädagogische Fachkräfte erfolgt und die Vergütung die Erzielung eines nicht unerheblichen Gewinns ermöglicht (Az. 14 K 2262/22 E).
Im Streitfall betreute die Klägerin vier Pflegekinder in ihrem eigenen Wohnhaus. Nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels musste sie zusätzlich Personal im Umfang von 2,66 Vollzeitstellen vorhalten. Das Finanzgericht sah darin keine überwiegend familienähnliche Vollzeitpflege mehr. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen und die damit verbundenen Personalkosten gingen über das hinaus, was für eine typische familiäre Pflegesituation üblich ist.
Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sprachen nach Auffassung des Gerichts für eine erwerbsmäßige Tätigkeit: Trotz Personalkosten von rund 78.000 Euro erzielte die Klägerin einen sechsstelligen Gewinn. Die Betreuung von bis zu sechs Kindern führt nicht generell zur Steuerfreiheit. Insbesondere bei sog. Intensivangeboten greift die entsprechende Vermutungsregel nicht ohne Weiteres.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Az. VIII R 17/26 anhängig.
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