Immer mehr Unternehmen führen selbst entwickelte Kundenbindungs- und Treueprogramme ein. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist oft unklar. In einer vierteiligen Serie wird die Verwaltungsauffassung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet.
Bei diversen Kunden- und Bonuskartensystemen erhalten Kunden beim Einkauf bei Partnerunternehmen Bonuspunkte (ca. 1 Punkt = 1 Cent), die sie später einlösen können gegen: Geld (Barauszahlung, Überweisung, Verrechnung, Gutschein), Sachprämien, Spenden oder verfallen lassen (nach 3 Jahren). Der Betreiber des Kartensystems stellt den teilnehmenden Partnerunternehmen den Gegenwert der vergebenen Punkte in Rechnung und verwaltet ein Treuhandkonto.
Die Gewährung der Punkte an den Kunden ist wie folgt zu beurteilen: Der Kunde zahlt zunächst den vollen Kaufpreis; die Punktegutschrift selbst stellt keine Entgeltminderung dar. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Punktevergabe noch nicht feststeht, ob und wann eine Einlösung erfolgt. Die Entgeltminderung nach § 17 UStG tritt daher erst bei tatsächlicher Einlösung ein, nicht bereits bei Zahlung des Einzelhändlers an den Systembetreiber. Die spätere Einlösung der Punkte ist wie folgt zu behandeln: Der Systembetreiber muss dem Partnerunternehmen mitteilen, welcher Ursprungsumsatz (nach dem „first in/first out”-Prinzip) und welcher Steuersatz betroffen ist. Das Partnerunternehmen mindert daraufhin die Bemessungsgrundlage im Zeitraum der Einlösung (aufgeteilt nach Steuersätzen). Ein vom Kunden ggf. geltend gemachter Vorsteuerabzug ist entsprechend durch den Kunden zu berichtigen; ein Hinweis in den AGB bzw. im Kontoauszug genügt insoweit als Information.
Die verschiedenen Einlösungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:
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